Telekom gegen t-onleine.de und toffline.de
Die Deutsche Telekom will nicht lernen. Angefangen beim Tarifdschungel, ueber den Kunden"service", bis hin zum Domain-Recht. Das LG Frankfurt/M hatte eine Klage von Telekom und T-Online auf Zahlung der Abmahnungskosten gegen den Inhaber der Domain "t-onleine.de" abgewiesen. Jetzt geht die Telekom in Berufung. Zugleich mahnt sie weitere Domain-Inhaber ab.
In ihrer Klage machen die Unternehmen einen Anspruch in Hoehe von DM 2.113,80 geltend. Zur Begruendung tragen die Klaegerinnen vor, der Beklagte habe nicht nur private Inhalte fuer seine Website vorgesehen und er betreibe Rufausbeutung. Im Wege der Geltendmachung des Gebuehrenerstattungsanspruchs lassen die Klaegerinnen kostenguenstig den vermeintlichen Freigabeanspruch gegen den Beklagten pruefen.
Der Beklagte haelt die Klage fuer rechtsmissbraeuchlich: die Mittel zur Erreichung des Ziels der Klaeger seien einfach unangemessen, zudem sei der Streitwert von DM 200.000 ueberzogen, dahinter stehe allein der Zweck des Geldverdienens. Schliesslich betreibe er die Domain ohne jedes kommerzielles Interesse und der Domain-Name habe keinen Bezug zu "T-Online".
Das LG Frankfurt/M wies in seiner Entscheidung vom 16.05.01 (Az. 3/8 O 40/01) die Klage zurueck. Schon weil der Beklagte nicht im Wettbewerb handelte, bestuenden keine Ansprueche aus dem Wettbewerbs- oder dem Markenrecht. Weder liege eine sittenwidrige Schaedigung oder eine Behinderung der Klaegerinnen vor: Die Domain ist fuer die Klaegerinnen ohne jedes Interesse.
Noch liegt eine Namensrechtsverletzung vor: Die Klaegerinnen hatten nicht den Nachweis erbracht, dass T-Online eine beruehmte Marke ist. Im Hinblick auf das normale Namensrecht bestehe zwar eine Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "t-onleine.de" und "t-online.de", die alleine reiche jedoch nicht aus. Die Aehnlichkeit der Bezeichnungen mache nicht wett, dass keinerlei Branchenberuehrung zwischen den Parteien vorhanden ist, da der Beklagte nicht einmal im geschaeftlichen Verkehr auftritt.
Schliesslich drohe auch keine Erstbegehungsgefahr, also die Gefahr, dass der Inhaber zukuenftig die Domain geschaeftlich nutzen werde. Denn, so das Gericht, mittlerweile sind private Websites im Internet oft anzutreffen und allein die Tatsache der Anmeldung einer Domain laesst nicht auf deren geschaeftliche Nutzung schliessen; es muessen weitere Faktoren vorliegen, was hier nicht der Fall sei.
Diese Argumente lagen der Telekom und T-Online vermutlich schriftlich vor, als am 15.06.2001 dem Inhaber der Domain "toffline.de" eine Abmahnung ins Haus flatterte. Er wurde von den Anwaelten der beiden Unternehmen aufgefordert, seine Domain unverzueglich vom Netz zu nehmen, da er unter Ausnutzung des guten Rufes und der Bekanntheit der Marke "T-Online" wettbewerbs- und markenrechtlichen Nutzen ziehe wolle.
Auch hier liegt keine geschaeftliche Nutzung der Domain vor, der Inhaber hat sie seit Jahren registriert, nutzt sie aber gar nicht. Und die Begriffe lassen sich nur schwerlich verwechseln. Zudem ist der Begriff Toffline nicht markenrechtlich geschuetzt. Und da der Begriff "Toff" eine eigenstaendige positive Bedeutung hat, werden auch Argumente gegen "sucks"-Domains nicht greifen.