Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland – Pfalz in Mainz kann einem Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitsplatz aus privat im Internet gesurft ist, deswegen grundsätzlich nicht fristlos gekündigt werden.
Eine Kündigung, so das LAG, komme nur in Betracht, wenn ihr eine einschlägige Abmahnung oder ein Verbot privater Internetnutzung voraus gegangen sei. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer keine Kenntnis von einem solchen Verbot und auch keine Abmahnung erhalten.
Das Gericht begründete seine Entscheidung durch eine vergleichbare Rechtslage zu der zu Privattelefonaten während der Arbeitszeit bestehenden Rechtsprechung. |
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Die Möglichkeit der privaten Internetnutzung auch während der Arbeitszeit sei inzwischen teilweise sozialadäquat, so dass es Sache des Arbeitgebers sei, durch entsprechende eindeutige Hinweise, arbeitsvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen dieses Thema eindeutig und umfassend zu regeln. Sei weder eine Abmahnung noch ein Untersagung in Form eines Verbotes erfolgt, komme eine Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Nutzung in einem Maß erfolgt sei, von dem der Arbeitnehmer nicht mehr annehmen habe dürfen, sie sei vom Billigung des Arbeitgebers gedeckt.
Mit freundlichen Grüssen
» Claus
Volke
Rechtsanwalt
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