Die private E-Mail-Nutzung durch den Arbeitnehmer stellt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Köln kein Kündigungsgrund i.S.d. § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) dar, wenn eine klare betriebliche Regelung zur Nutzung bzgl. der betrieblichen Computeranlage gefehlt hat.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin seitens des Beklagten gekündigt worden. |
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Die Beklagte begründete ihre Kündigung zum einen damit, dass die Klägerin durch die Versendung privater E-Mails in nicht unerheblichen Umfang Arbeitszeit von mehreren Stunden vergeudet habe und zum anderen seien die privaten E-Mails gegenüber der Beklagten beleidigend gewesen.
Mit freundlichen Grüssen
» Claus
Volke
Rechtsanwalt
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