Jeder kennt das Problem: Man surft im Internet, während ein ahnungslos von Dritten installierter Dialer für erhöhte Telefongebühren sorgt. Das Landgericht Berlin hat nunmehr wieder einmal entschieden, dass dem Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der Verbindungsentgelte ein Schadensersatzanspruch in nahezu gleicher Höhe entgegengesetzt werden kann. Die Folge ist eindeutig: Der Internetuser muss nur die für die Einwahl üblichen Entgelte, nicht jedoch die erhöhten Gebühren für die Internetdialer für die gesamte Verbindungsdauer zahlen.
Wenn und soweit also für die Interneteinwahl beim Telefonunternehmen höhere Kosten entstehen, als dies gewöhnlich der Fall ist, muss dieses Unternehmen sich das Verschulden des Internetanbieters bei der unzureichenden Bewerbung seiner Angebote gemäß § 278 BGB (alte Fassung) zurechnen lassen. Schließlich verstoße der Internetanbieter gegen die Aufklärungspflichten, wenn und soweit er den Internetuser nicht über die Folgen eines Downloads der Dialer aufklärt.
Als weiteres Argument wird angeführt, dass das Telefonunternehmen schließlich an der Anwahl von Mehrwertnummern mitverdiene, mithin habe es ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Herstellung von 0190er-Verbindungen. Als so genannter Geschäftsherr muss daher das Telefonunternehmen für das Verschulden all derjenigen Dritten einstehen, denen es sich selbst bei der Vertragsanbahnung, -durchführung und abschluss bedient, auch wenn das Bewerben der Dialer mit dem Internetanbieter ggf. nicht einmal individuell abgestimmt ist. Auch dieses Argument wurde in der Vergangenheit häufig von den Telefonunternehmen als Entschuldigungsgrund aufgeführt.