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Wenn eine wettbewerbswidrige Werbung für ein Warenangebot im Internet vorliegt, wird die örtliche Zuständigkeit, also die Zuständigkeit des Gerichtes bei dem geklagt werden kann, dadurch begründet, dass der Ort gewählt wird, wo sich die Werbung auf die potentiellen Kunden auswirkt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 07.11.2002 macht deutlich, dass eine örtliche Zuständigkeit immer dort gegeben sein kann, wo sich die Werbung eines Internetanbieters auf potentielle Kunden auswirkt. Insofern liegt hier eine Besonderheit gegenüber den eigentlichen örtlichen Zuständigkeitsregelungen vor. Das Oberlandesgericht begründet seine Ansicht damit, dass Internetwerbung für ein Warenangebot sich grundsätzlich auf potentielle Kunden in jeder Stadt auswirken könne.
Die Folge für die Praxis ist hart aber sicherlich im Ergebnis fair: Das Urteil öffnet nämlich Wettbewerbern im Internet die Möglichkeit, die eigenen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche an einem anderen Ort als den jeweiligen Sitz des individuellen Verletzers, also dem Anbieter der Internetangebote, geltend zu machen. Insofern besteht die Möglichkeit zum Beispiel Internetfirmen aus München relativ preisgünstig und einfach vor dem eigenen Landgericht, oder aber an dritten Orten in Deutschland zu verklagen.
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Insofern können sich Wettbewerber grundsätzlich aussuchen, welches Gericht sie örtlich auswählen, und somit die vielleicht bekannte Rechtsprechung der jeweiligen Kammern vorab einholen und mit Kenntnis dieser Entscheidungstendenz ganz bewusst und gezielt Verfahren gerade an dieser Kammer anhängig machen. Eine Entscheidung, die weitreichende Folgen haben wird.
Mit freundlichen Grüssen
» Claus
Volke
Rechtsanwalt
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