Immer wieder werden in gerichtlichen Verfahren zu Beweiszwecken ausgedruckte E-Mails vorgelegt. Das Amtsgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 nunmehr dargelegt, dass die Vorlage von E-Mail-Ausdrucken alleine noch keinen hinreichenden Beweis darstellen. Es sei allgemein anerkannt, dass eine E-Mail leicht manipulierbar sei.
Der Ansicht des Amtsgerichts Bonn ist wohl zu folgen, da ein E-Mail-Ausdruck unstreitig keine Urkunde im Sinne des Gesetzes darstellt und daher insofern der so genannten freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt. Dies hat zur Folge, dass der Richter den Inhalt des vorgelegten Ausdrucks in seinem Urteil nicht zugrunde legen muss. Vielmehr kann er im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen freien Beweiswürdigung seine Bedenken gegenüber der Fälschungssicherheit darlegen und mithin den Ausdruck dann insgesamt ablehnen. Insofern kann der E-Mail keine Beweiskraft zukommen.
|
 |
Dem so genannten "Senderprotokoll" einer E-Mail (Header mit Routing-Informationen) hingegen kann nach einem Urteil des Amtsgerichtes Hannover sehr wohl eine grundsätzliche Beweiskraft zukommen.
Fazit: Zwar können E-Mails, insbesondere mit dem erweiterten Senderprotokoll als Beweismittel vorgelegt werden, deren Bedeutung dürfte jedoch in Prozeß eher als gering anzusehen sein.
Mit freundlichen Grüssen
» Claus
Volke
Rechtsanwalt
|