Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 23. November 2001 sogar entschieden, dass solche Anrufe zu Werbezwecken im Privatbereich nach ständiger Rechtsprechung gegen § 1 UWG verstoßen, wenn der Angerufene nicht zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anrufe erklärt hat. Das Oberlandesgericht nimmt hier die ständige Rechtsprechung des BGH auf und gibt noch einmal deutlich wieder, dass ein nur vermutetes Einverständnis des Angerufenen grundsätzlich gerade nicht zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Telefonwerbung führt. Das OLG Köln hat zudem auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unverlangte Werbeanrufe auch dann grundsätzlich wettbewerbswidrig sind, wenn zwischen dem Werbenden und den angerufenen Personen bereits ein Vertragsverhältnis besteht.
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Es ist daher ratsam vor solchen Telefonaktionen ein ausdrückliches Einverständnis des Angerufenen einzuholen. Dies kann z. B. mit schriftlichen Werbeaktionen geschehen, bei denen der Adressat, soweit er Interesse an einer solchen Werbung hat, dieses auf einem einzelnen Coupon erklären kann. Ansonsten ist von einer telefonische Kontaktaufnahme ohne vorheriges Einverständnis dringend abzuraten.
Mit freundlichen Grüssen
» Claus
Volke
Rechtsanwalt
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