Nicht selten werden auf Internetseiten so genannte Handyklingeltöne zum Download angeboten. Hierbei ist grundsätzlich zu beachten, dass der Anbietende vorab eine Genehmigung einholen muss, die ihm die Verbreitung der Musikwerke in Form von Handyklingeltönen ermöglicht. In einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Februar 2002 wurde festgestellt, dass hierzu grundsätzlich insoweit nicht einmal eine ggf. bereits bestehende Einräumung von der GEMA als ausreichend angesehen wird, wenn und soweit sich die betroffenen Urheber des Musikstückes dagegen wehren. Das Gericht hat festgestellt, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Handyklingelton als eine neue eigenständige Nutzungsart anzusehen ist. Da diese neue Form erst im Jahre 1999 als wirtschaftliche Verwertung überhaupt bekannt geworden ist, sind sogar die mit der GEMA bereits abgeschlossenen Wahrnehmungsverträge insofern unwirksam, wenn und soweit sie diese neue Nutzungsart nach § 31 Abs. 4 UrhG nicht explizit mit umfassen. |
 |
Die Folge ist, dass ein Vertrag nur dann einen Dritten dazu berechtigt die Klingeltöne als solche anzubieten, wenn ein Vertrag mit der GEMA geschlossen worden ist, der dies explizit mit einbezieht oder aber ein Vertrag unmittelbar mit dem jeweiligen Musikverlag oder Urhebern der Stücke vereinbart wurde, der ebenfalls ausdrücklich diese Nutzungsrechte einräumt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt deutlich, dass bei neuartigen Nutzungsformen von urheberrechtlich geschützten Werken immer ein erhöhtes Maß an Vorsicht geboten ist.
Mit freundlichen Grüssen
» Claus
Volke
Rechtsanwalt
|