"Kann ich tatsächlich für das sogenannte Inline-linking haftbar gemacht werden?"
Durch die Möglichkeiten sogenannte "Inline-links" zu setzen, hat der Betreiber einer web-site die Möglichkeit zum Beispiel das Logo einer Firma oder ein Bild in seine eigenen Seite einzubauen. Diese fremden (Gestaltungs-) Komponenten sind jedoch tatsächlich, und für den User i. d. R. unsichtbar, von einer anderen Seite per inline-linking so auf die eigene Seite plaziert, daß es den Anschein hat, daß diese Komponente zu der Präsenz des jeweiligen Betreibers gehört. So können z. B. auch Bilder mühelos in die eigenen Seite eingearbeitet werden. Doch Vorsicht: Ein Blick in den Quelltext macht ein solches Inline-linking sofort sichtbar.
Das sogenannte Inline-Linking ist insbesondere unter urheber- und wettbewerbsrechtlichen Aspekten ausgesprochen bedenklich.
Wettbewerbsrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere im kommerziellen Bereich der Internet-Nutzung dann, wenn durch diese Form der Nutzung eine sogenannte Leistungsübernahme vorliegt. Aus urheberrechtlicher Sicht liegt ein Verstoß mit Sicherheit dann vor, wenn die Einbindung der urheberrechtlich geschützten Bilder, Gestaltungselementen auf Seiten erfolgt, deren Inhalte dem eigentlichen Urheber zuwiderlaufen.
|
 |
In diesem Bereich ist neuere Rechtsprechung zwar noch nicht vorhanden, dennoch muß insbesondere auch aus urheberrechtlichen Gründen unbedingt davor gewarnt werden ohne vorherige Zustimmung des jeweiligen Urhebers per Inline-Linking dessen Elemente oder Komponenten zu nutzen.
Zusammenfassend ist daher davor zu warnen, per Inline-Links fremde Gestaltungselemente, Komponenten oder Bilder auf der eigenen Seite zu integrieren. Sollte dies dennoch gewünscht werden, insbesondere im Bereich der kommerziellen Internet-Nutzung, sollte unbedingt vorher eine schriftliche Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Sollte dies nicht geschehen, setzt sich der Verwender einem Abmahn- und/oder einem gerichtlichen Verfahren aus.
Mit freundlichen Grüssen
» Claus
Volke
Rechtsanwalt
|